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Bussgeld-DS-GVO

DSK-Konzept zur Bußgeldzumessung bei Verstößen von Unternehmen gegen die DS-GVO

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 16. Oktober 2019 ihr Konzept zur Bußgeldbemessung in Verfahren gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt.

Damit soll ein einheitliches Konzept zu den Grundsätzen bei der Festsetzung von Geldbußen geschaffen werden. Es bindet nicht die Gerichte und findet keine Anwendung auf Geldbußen gegen Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Bis der
Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) abschließende Leitlinien zur Methodik der Festsetzung von Geldbußen erlassen hat, soll das Konzept die Grundlage für die Bemessung der Geldbußen nach DS-GVO durch die deutschen Aufsichtsbehörden bilden.

Nach dem Konzept erfolgt die Bußgeldzumessung in fünf Schritten. Zunächst wird das betroffene Unternehmen einer Größenklasse zugeordnet (1.). Die Größenklassen sind anhand einer Tabelle zu ermitteln. Sie richten sich nach dem gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatz und sind unterteilt in Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Großunternehmen.

Danach wird anhand einer weiteren Tabelle der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Untergruppe der Größenklasse bestimmt (2.). Sodann ein wirtschaftlicher Grundwert ermittelt (3.). Für die Festsetzung des wirtschaftlichen Grundwerts wird der mittlere Jahresumsatz durch 360 (Tage) geteilt und so ein durchschnittlicher Tagessatz errechnet. Dieser Grundwert wird dann mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert (4.). Dabei wird der Schweregrad der Tat in leicht, mittel, schwer oder sehr schwer eingeordnet. Anschließend wird der Wert anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst (5.).

Z. B. wird ein Unternehmen mit dem Vorjahresumsatz von 700.000 Euro nach dem Konzept in die Kategorie „A I“ eingeordnet und der mittlere Jahresumsatz auf 350.000 Euro festgelegt. Wird der mittlere Jahresumsatz durch 360 (Tage) dividiert, ergibt sich ein Grundwert i. H. v. 972,22 Euro.

Das Bußgeld ermittelt sich sodann bei einem mittleren Verstoß durch Multiplikation mit dem Faktor 2 sowie einer Anpassung an den jeweiligen Einzelfall.

Bewertung
Zur Bemessung der Höhe des Bußgeldes soll der nach Stufe 1 – 4 ermittelte Wert anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst werden. Das Modell orientiert sich aber in erster Linie am Umsatz. Bei größeren Unternehmen kann das Modell zu überhöhten Bußgeldern führen. Diese müssen im Zweifel von den Gerichten
angepasst werden. Rechtssicherheit ist damit mit dem Konzept nicht erreicht worden.