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Namensschild-in-Praxis-DS-GVO

Tragen von Namensschildern der Praxis / Klinik / MVZ

Ist das Tragen von Namensschildern durch Mitarbeiter in der Praxis / Klinik / MVZ datenschutzrechtlich bedenklich?

In Kliniken ist es vielfach üblich, dass Beschäftige auf ihrer Kleidung Namensschilder tragen, die mit ihren vollständigem Namen (Vornamen und Nachnamen) versehen sind.
Gemäß Artikel 4 Nummer 1 der DSGVO, handelt es sich bei einem Namen um eine personenbezogene Information.

Kein Problem – wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 DSGVO an dem Tragen der Namensschilder durch seine Beschäftigten besteht – sofern hier nicht die Interessen und Grundrechte der betroffenen Beschäftigten überwiegen.

Viele Beschäftigte in Kliniken oder Praxen, haben aber die, nicht grundlose Befürchtung, dass ihre vollständigen Namen anhand von Suchmaschinen im Internet, mit z. B. privaten Anschriften verbunden werden und sie gegebenenfalls von Patienten belästigt werden.


Der EuGH hat entschieden – BERECHTIGT! (Urteil vom 06.10.15 – C-362/14)
Es kann die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten verletzen.
Somit darf der Arbeitgeber zur Einhaltung des Datenschutz-Grundsatzes von Beschäftigten NUR verlangen, das Nachnamen auf den Namensschildern angebracht werden.

Spannend ist auch der Umstand, dass es seit Jahr und Tag üblich ist, die Krankenschwestern beim Vornamen zu nennen. Z.B.: Schwester Hildegard, etc.
Bei medizinisch-psychologischen Einrichtungen kann der Vorname und Nachname durchaus ein Problem darstellen, da es in Zeiten von Covid-19 leider häufiger zu „Stalking“ kommt.

Nur den Nachnamen einzusetzen, macht hier durchaus Sinn.