Gegenüber der Polizei gibt es grundsätzlich keine Aussageverpflichtung. Mitteilungen unterliegen in vollem Umfang der Schweigepflicht (Beispiele: Diebstahl einer Geldbörse im Wartezimmer). Die Tatsache, dass ein Patient die Arztpraxis aufsucht, unterliegt bereits der Ärztlichen Schweigepflicht. Wenn die Polizei jedoch wegen eines Gewaltverbrechens ermittelt (Mord, Totschlag etc.), könnte im Einzelfall eine Übermittlung von Patientendaten ‒ nach erfolgter Interessensabwägung und Legitimierung des Anfragenden ‒ zulässig sein.