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Patientenakte-DS-GVO

Was tun, wen der der/ die, Patient/ Patientin, seine Patientenakte mitnehmen möchte?

Ausgangslage:

„eine Pat. hat mich gebeten, ihr die Patientenakte aushändigen.

  1. Wissen sie wie ich aufgrund der Aufbewahrungspflicht verfahren muss?
  2. Müssen wir Kopien/Originale behalten?
  3. oder darf/muss ich auch die gesamte Akte mitgeben?“

Antwort des Datenschutzbeauftragten:

  1. Grundlage der DSGVO

Ärztinnen und Ärzte sind berufsrechtlich (§ 10 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin) und zivilrechtlich (§ 630g BGB) grundsätzlich verpflichtet, Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren. Das Recht auf Datenauskunft, das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelt ist, ist zukünftig neben dem Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen (Art. 15 DSGVO findet nach dem Willen des Verordnungsgebers, niedergelegt in Erwägungsgrund 63 der Verordnung, gerade auch auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Ärztinnen und Ärzte und auf Patientenakten Anwendung.) zu beachten. Die betroffene Person (also die Patientin/der Patient) hat nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zunächst ein Recht auf Auskunft, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall so besteht ein Recht auf Auskunft über diese Daten und daneben über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) beschriebenen Informationen.

– die Verarbeitungszwecke (etwa ärztliche Heilbehandlung, Begutachtung),

– die Kategorien der verarbeiteten Daten (etwa Gesundheitsdaten, genetische Daten, sonstige personenbezogene Daten),

– die Empfänger bei erfolgter oder beabsichtigter Offenlegung personenbezogener Daten (etwa Kassenärztliche Vereinigung, Sozialversicherungsträger, MDK),

– die Dauer der Datenspeicherung (diese wird bei Behandlungsunterlagen grundsätzlich den geltenden Aufbewahrungsfristen entsprechen),

– die Betroffenenrechte (Berichtigung oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchs gegen die Verarbeitung) und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) sowie

– die Herkunft der personenbezogenen Daten, wenn diese nicht bei der Patientin/dem Patienten selbst erhoben wurden (etwa Fremdbefunde, Fremdanamnese).

  1. Rechtsgrundlage DSGVO:

Patientinnen und Patienten können die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen nach § 10 Abs. 2 BO und § 630g BGB entweder direkt vor Ort (in der Praxis, im MVZ oder Krankenhaus) vornehmen oder die Überlassung einer Kopie der Patientenakte verlangen. . Die Überlassung einer Kopie der Behandlungsdokumentation kann daneben seit Inkrafttreten der DSGVO (25.05.2018) auch auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt werden. Danach hat der datenschutzrechtlich Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Ebenso wie nach § 10 Abs. 2 BO und § 630g Abs. 2 BGB kann auch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Überlassung einer Kopie sowohl für die in Papierform vorliegenden Patientenunterlagen als auch für die elektronische Behandlungsdokumentation gefordert werden.

  1. Fazit:

Die Überlassung einer physischen Kopie der Patientenakte (Akte in Papierform oder Ausdruck der elektronischen Akte) ist generell nur noch möglich, wenn die Patientin/der Patient damit ausdrücklich und schriftlich! einverstanden ist. Es dürfen keine Originale ausgehändigt werden, sondern nur physikalische Kopien. In diesem Fall ist auf eine digitale Bereitstellung der Akte zu verzichten, generell aber möglich. Der technisch gesicherte Aufwand ist allerdings sehr hoch und entsprechend der DSGVO sind Unterlagen/ Informationen in leicht zugänglicher Form zu übermitteln.

  1. Vorgehensweise:
  1. Die Originale sind auf alle Fälle zu behalten und nur Kopien auszuhändigen.
  2. Mit dem Patient den Umfang der für die/den Patientin/ Patienten wünschenswerten Unterlagen besprechen.
  3. Eine Kopie der gewünschten Unterlagen aus der Patientenakte anfertigen und gegen Unterschrift der Einwilligung der Herausgabe der Patientenakte, aushändigen

-> Bitte eine Kopie der Einwilligung an den DSB schicken.

  1. Die Patientenakten sind grundsätzlich nach § 630f BGB, 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder 30 Jahre.